Ihre Rechte als Kreditkunde können überraschend viel wert sein.

Kreditnehmerrecht
INFORMATIONSPORTAL von Aigner I Lehner I Zuschin Rechtsanwälte

Unsere Sozietät ist neben der Wahrnehmung von Anleger- und Investoreninteressen auf die Vertretung von Kreditkunden spezialisiert

Häufig ist selbst Unternehmerkunden und Gemeinden nicht bewusst, welche Rechte und Möglichkeiten bestehen. Nicht zuletzt geht es darum, wesentliche Einsparungsmöglichkeiten mit guten Argumenten umzusetzen. 

Im Rahmen dieser Spezialwebsite informieren wir über die wesentlichsten Kundenrechte in der aktuellen Vertretung von Kreditkunden. Häufig verkörpern die Kundenrechte Ansprüche in ungeahnter wirtschaftlicher Höhe. 

Informationen zu den weiteren Tätigkeitsfeldern unserer Sozietät finden Sie auch auf unserer Main-Domain, www.aigner-partners.at

Den Wissensvorsprung der Banken egalisieren

Banken haben häufig einen Wissensvorsprung, den sie zum eigenen Vorteil nutzen. Das ist bis zu gewissen Grenzen auch legitim.

Es gilt, diesen Wissensvorsprung zum Vorteil des Kunden zu egalisieren. Rückerstattetes Geld ist häufig nichts anderes als ein Portfolio überzeugender Argumente.

 In den letzten Jahren ist es uns gelungen, die österreichische Judikatur zu den Rechten der Kreditkunden entscheidend mitzuprägen. Damit ist eine gute Basis für außergerichtliche Verhandlungslösungen bereits geschaffen.

Darauf setzten wir auf:

+ Zinsfloorklauseln

+ Negativzinsen

+ Zinsswaps

+ Aufschlagsenkung

+ Musterklagen eingebracht

Die Bank hat mehr Verständnis für Kundenansprüche als vielleicht vermutet

Vielen Bankkunden ist nicht bewusst, welche Rechte sie haben. Da die Ansprüche irgendwann verjähren, haben Banken kein Interesse, die Ansprüche aufzuzeigen. Der Zeitgewinn ist hier ein Vorteil für die Bank.

Es kann sich somit aus Banksicht auszahlen, etwa rechtswidrig Zinsen zu kalkulieren, solange der Kunde nicht tätig wird. Banken bilden regelmäßig eigene Budgets, um jenen Kunden, welche die Rechte schlussendlich geltend machen, Ersatz zu leisten. 

Gleichermaßen legitim ist es für den Kunden, seinen Anspruch sachlich vorzutragen und darüber zu verhandeln. 

In der Praxis zeigt sich, dass Banken mehr Verständnis haben als vielleicht vermutet, sie rechnen vielmehr damit, Ansprüche erfüllen zu müssen.

Unwiderlegte Argumente für eine proaktive, professionell begleitete Vorgangsweise

+ Ansprüche auf Rückerstattung von Überzahlungen der Kreditkunden unterliegen regelmäßig einer Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Zahlung;

+ Jede Bank rechnet damit, dass Kunden Ansprüche geltend machen; Entschädigt werden aber nur jene Kunden, die ihre Ansprüche tatsächlich begründet vortragen;

+ Unternehmer/Gemeinden setzten sich bei Inaktivität dem möglichen  Vorwurf der Untreue gegenüber der Gesellschaft aus (bestätigt durch eine Aussendung des Ö. Städtebundes);

+ Oft ist kein Rechtsstreit notwendig, eine außergerichtliche Lösung wird favorisiert und bei guten Argumenten im Regelfall auch von der Bank akzeptiert;

+ Das Kosten/Nutzen Verhältnis ist regelmäßig sehr günstig; mit verhältnismäßig wenig Beratungsaufwand lässt sich viel bewegen;

+ Ernstgenommen wird, wer auch in der Lage wäre, vor Gericht zu ziehen. Erfolgreiche Fälle sind die beste Visitenkarte  gegenüber der Bank in den Verhandlungen;

+ Erst die Kenntnis der Rechtslage schafft den Handlungsspielraum für den Kunden darüber zu entscheiden, wie er letztlich vorgeht; eine solcher Spielraum ist immer von Vorteil;

+ Beim Verhandeln neuer Kredite oder Restrukturierungen ist rechtliches Fachwissen ein großer Vorteil; erst damit werden Angebote wirklich vergleichbar und evaluierbar.

RECHTSLAGE

Ein Urteil, mit dem das HG Wien Zinsuntergrenzen bei gewerblicher Immobilienfinanzierung als rechtswidrig qualifizierte, fand jüngst enorme Beachtung in Online- und Printmedien. orf.at berichtete ebenso wie Die PresseDer StandardKurier und Kleine Zeitung unter dem Titel „Banken droht neuerliche Klagsflut wegen zu viel verrechneter Zinsen“.

Ein nunmehr ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil des Handelsgerichts Wien bestätigt, dass einseitig vereinbarte Zinsuntergrenzen auch bei Unternehmerkrediten als gröblich benachteiligend zu qualifizieren und somit nichtig sind. In Konsequenz stehe dem Kreditnehmer ein Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Zinsen (zumindest für die letzten 3 Jahre) zu.

Dem Urteil zugrundeliegend war ein bei der Volksbank Wien AG im Jahr 2012 abgeschlossener Kreditvertrag zur Finanzierung eines gewerblichen Immobilienprojektes. Der Kreditvertrag sah eine Zinsuntergrenze von 2,75 % vor, ohne gleichzeitig auch eine Zinsobergrenze einzuziehen. Unter Verweis auf die im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag ergangenen OGH Urteil sprach das Gericht aus, dass eine Zinsanpassungsklausel auch bei Unternehmerkreditverträgen stets auf ihre Zweiseitigkeit zu überprüfen und immer so zu gestalten ist, “dass sie nicht nur eine Erhöhung, sondern auch eine Senkung des ursprünglich vereinbarten Zinssatz ermöglicht“. Für den Einzug einer einseitigen Zinsuntergrenze ausschließlich zu Gunsten der Bank, ohne gleichzeitig auch eine Obergrenze zu vereinbaren, gibt es nach Ansicht des Handelsgerichts keine sachliche Rechtfertigung.

Das Urteil stellt eine weitere Bestätigung für die Rückforderbarkeit zu viel verrechnete Zinsen auch für Unternehmer dar. Im Zuge des Verfahrens kam zudem hervor, dass in weitaus mehr Unternehmerkrediten Zinsuntergrenzen eingefügt wurden als ursprünglich angenommen.  Bei der Zeugeneinvernahme von Mitarbeitern (Prokuristen) der Volksbank Wien AG gaben diese an, dass ab 2012 „bei allen Bauprojekten eine Mindestverzinsung eingeführt wurde“, konkret verlangte „der Vorstand so ab Mai 2012 bei Projektfinanzierungen generell einen Mindestzinssatz“. Mindestzinsklauseln wurden jedoch nicht nur von der Volksbank in Unternehmerkredite aufgenommen. Nahezu alle in Österreich tätigen Kreditinstitute sowie auch Leasinggesellschaften haben sich solcher gröblich benachteiligender Klauseln bedient. In vielen Fällen konnte man sich mit den Banken/Leasinggesellschaften jedoch bereits außergerichtlich einigen.

In Hinblick auf die strittige Frage, wann die Rückforderungsansprüche von zu viel gezahlten Zinsen verjähren, ist nicht nur den (derzeit 3.870) Bauträgern und den Immobilien-/Projektentwicklern sondern allen Unternehmern geraten, ihre seit 2012 eingegangen Kreditverbindlichkeiten zeitnahe prüfen zu lassen und ihre Rückforderungsansprüche durchzusetzen.

Der OGH hat sich bereits im Rahmen mehrerer Entscheidungen (siehe etwa OGH 18.05.2016, 3 Ob 47/16g; OGH 03.05.2017, 4 Ob 60/17b; OGH 13.06.2017, 4 Ob 107/17i, OGH 30.05.2017, 8 Ob 101/16k) mit der Rechtsfrage befasst, ob und in welchem Umfang „Negativzinsen“ an den Kreditkunden weitergegeben werden müssen. Diese Frage ist virulent geworden, weil in sehr vielen österreichischen Kreditverträgen (1 bzw. 3 und 6-Monats EURIBOR bzw. LIBOR als Zinsanpassungsindikatoren („Indikator“) vereinbart sind und diese Indikatoren (beginnend mit Ende 2014/Anfang 2015) negative Werte erreicht haben.

Üblicherweise wird bei einem Kredit auf den jeweiligen Indikator ein „Aufschlag“ verrechnet. Die Banken haben auf die „Negativzinsen“ am Markt reagiert, indem die Indikatoren für die Zinsabrechnung bei „0“ eingefroren wurden. Manche Banken haben sogar eine „Zinsuntergrenze“ von über „0“ für den Indikator eingeführt. Im Ergebnis haben jedenfalls nahezu alle österreichischen Banken den Kunden bei variablen Verträgen seit 2015 zumindest den „Aufschlag“ verrechnet. Für den Kunden ergibt sich damit zu seinem Nachteil ein erheblicher Unterschied in der „Zinsberechnung“.

Der OGH ist in seiner Beurteilung zum Schluss gekommen, dass die Negativzinsen bei der Berechnung zugunsten des Kunden zu berücksichtigen sind und zwar schon deshalb, weil der Wortlaut der einschlägigen Kreditverträge das so gebietet. Sieht der Kreditvertrag etwa vor, dass für die Zinsberechnung der 3-Monats-EURIBOR plus Aufschlag heranzuziehen ist, dann ist ein negativer 3-Monats-Euribor eben in der Berechnung an den Kunden weiterzugeben. Der OGH hat gleichzeitig aber auch klargestellt, dass dem Kunden keine Gutschriften zu erteilen sind, falls der „Negativzins“ höher ist, als der vereinbarte Aufschlag.

Die Bank ist den jüngsten OGH-Entscheidungen zufolge auch nicht berechtigt, bei Verträgen einseitig eine Untergrenze von „0“ mit „Vertragsänderung“ einzuziehen, weil schon die Vertragsauslegung das nicht zulässt. Aber auch hinsichtlich der seit einiger Zeit (beginnend mit 2013) gelebten Praxis der Banken, bei neuen Verträgen vertraglich eine „Zinsuntergrenze“ für den Indikator einziehen, hat der OGH zuletzt Bedenken angemeldet. Damit wird aus der Sicht des OGH nämlich die gebotene Zweiseitigkeit der Zinsanpassung unterlaufen, die nicht nur für Verbraucherverträge, sondern auch bei Unternehmerkrediten gilt.

Während Kreditinstitute aufgrund der ergangenen Urteile des Obersten Gerichtshofes (OGH) zum Thema „Negativzinsen“ die zu viel verrechneten Kreditzinsen an Verbraucher bereits refundiert haben, wurden entsprechende Ansprüche aus Unternehmerkreditverträgen regelmäßig von den Banken mit dem Argument zurückgewiesen, dass diese Rechtsprechung nur Verbraucherkredite und nicht Kreditverträge von Unternehmen betreffe. Ein nunmehr kürzlich ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil des Handelsgerichts Wien bestätigt allerdings, dass einseitig vereinbarte Zinsuntergrenzen auch bei Unternehmerkrediten als gröblich benachteiligend zu qualifizieren und somit nichtig sind. In Konsequenz stehe dem Kreditnehmer ein Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Zinsen (zumindest für die letzten 3 Jahre) zu.

Auch ein uns vorliegendes Gutachten der Johannes-Kepler-Universität Linz bestätigt, dass die „Negativzinsen“ auch bei Unternehmerkreditverträgen weiterzugeben sind.

In den vergangenen Jahren haben Banken Kreditnehmern häufig Zinsderivatgeschäfte angeboten, um die Kredite zu verbessern. Vor allem seit 2009 wurden vielen Kunden sogenannte Zinsswap-Geschäfte empfohlen. Dabei wird zusätzlich zum Kreditvertrag, der eine variable Zinsbildungsklausel aufweist (im Regelfall 3 Monats-EURIBOR plus Aufschlag) ein Zinsswap-Vertrag geschlossen.

Häufig hat sich herausgestellt, dass den Kunden mit der Empfehlung, dieses Zinssicherungsgeschäfte abzuschließen, nicht gedient war. Die Fehler sind vielfältig. Häufig stellt sich bei der näheren Prüfung heraus, dass die Bank das Geschäft vor allem im eigenen Interesse empfohlen hat. Gerade Zinsswap-Verträge bieten der Bank nämlich eine erhebliche zusätzliche Verdienstmöglichkeit. Durch die spezielle Gestaltung der Verträge sind die Banken in der Lage, die Kundenpositionen weiter zu handeln, und davon zu profitieren, das Geschäft mit dem Kunden nicht gänzlich marktkonform ausgestaltet zu haben.

Die Frage der Gültigkeit derartiger Geschäfte war in den letzten Jahren vielfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Bekannt geworden ist etwa das Verfahren der Stadt Linz gegen die BAWAG PSK (48 Cg 218/11k), in welchem wir die Interessen der Stadt Linz vertreten. Wir haben in der Vergangenheit zahlreiche Gemeinden im Zusammenhang mit der Auflösung von Kreditderivaten beraten und Lösungen mit den jeweiligen Banken erzielt.

Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof in einer vielbeachteten Grundsatzentscheidung (3 Ob 191/17k) ausgesprochen, dass die Bank auch bei reinen Zinssicherungsgeschäften verpflichtet ist, den Kunden über Interessenskonflikte aufzuklären. Diese Pflicht ergibt sich laut OGH direkt aus dem Gesetz. Einerseits muss die Bank den Kunden nämlich bestmöglich beraten, gleichzeitig verfolgt sie mit den Geschäften aber ein Gewinnerzielungsinteresse. Damit der Kunde in der Lage ist, den Rat der Bank evaluieren zu können, ist die Bank verpflichtet, über den negativen Anfangswert eines solchen Geschäfts aufzuklären. Dabei reicht nicht der bloße Hinweis, dass es einen solchen nachteiligen einkalkulierten Wert gibt, sondern muss die Bank auch auf die Höhe hinweisen. Das Urteil ist vor allem auch deshalb besonders bemerkenswert, weil der OGH hier eine strengere Linie als der deutsche BGH verfolgt. Die Aufklärungspflicht gilt also auch bei Geschäften, die prinzipiell der Absicherung dienen. Aufgrund der gefallenen Zinsen sind viele dieser Geschäfte zu einer hohen, teilweise auch existenzgefährdenden Belastung für die Kreditnehmer geworden. Durch die OGH-Entscheidung ist die Möglichkeit der Anfechtung bestätigt. Im Ergebnis hat die Bank das Geschäft rückabzuwickeln bzw. den Kunden zumindest so zu stellen, wie er bei gehöriger Aufklärung wirtschaftlich stünde. Auch hierbei gilt, dass bei entsprechender Argumentation im Regelfall mit der Bank eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, welche die hohen Belastungen aus den Swaps auf ein faires Ausmaß reduziert, wenn schon nicht das Geschäft überhaupt beseitigt wird.

Gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind einseitige Zinsanpassungsklauseln grundsätzlich nicht per se als „gröblich benachteiligend“ iSd § 879 Abs. 3 ABGB anzusehen (RIS-Justiz RS0016594, vgl. OGH zu GZ 6 Ob 68/14i). Die Bank kann also prinzipiell eine Anpassungsregelung (auch) für den Aufschlag in einem Kreditvertrag vorsehen. Eine derartige Anpassungsklausel findet sich regelmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken (gewöhnlich Z43 – Z45).

Wesentlich ist, dass die Bank die Anpassung aber nur im „billigen Ermessen“ ausüben darf. Daraus abgeleitet judiziert der OGH, dass die Zinsanpassungsklausel stets zweiseitig wirken muss, d.h. die Bank muss den einmal erhöhten Aufschlag  auch wieder senken, wenn sich die Verhältnisse ändern. Zum „billigen Ermessen“ gehört eben, z.B. bei Verbesserung der Bonität des Kunden eine Senkung des zunächst erhöhten Aufschlags an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt vor allem dann, wenn die Bonität Einfluss auf den zuletzt geltenden Aufschlag hatte. Veränderungen in der eigenen Sphäre der Bank, also Umstände, die die Bank selbst beeinflussen kann, dürfen dagegen nicht als Grundlage für die Erhöhung herangezogen werden. In diesem Fall würde laut OGH das Ermessen nämlich nicht mehr billig ausgeübt werden.

In der Praxis haben die Banken durch die seit 2009 erheblich gesunkenen Zinsen sehr häufig die Aufschläge erhöht. Das wurde von den Banken regelmäßig mit „gestiegenen Kosten“ oder den „Veränderungen am Markt“ begründet. Unsere Analysen haben gezeigt, dass in der Mehrheit der Fälle keine Berechtigung für einen überhöhten Aufschlag besteht. Der Kunde hat einen Rechtsanspruch auf Senkung des Aufschlages. Die Rechte bestehen für Unternehmer/Gemeinden und Konsumenten gleichermaßen.

Die Probe aufs Exempel lässt sich in der Praxis häufig auch mit jenen Konditionen machen, die Banken derzeit bei neuen Krediten vergeben. Liegen etwa bei einer Kreditausschreibung über eine variable Finanzierung die Aufschläge unter jenen Aufschlägen, die bei alten variablen Finanzierungen aktuell verrechnet werden, wird die Bank zur Senkung der Aufschläge auch bei den alten variablen Finanzierungen verpflichtet sein.

Fazit: Die Banken haben in der Vergangenheit die Aufschläge für variable Finanzierungen häufig erhöht. Bei der Weitergabe der Senkungen gilt  die Devise, wer nicht fragt, wird nicht bedient. Leider wissen nur die wenigsten Kunden um Ihre Rechte aus Kreditverhältnissen.

Regelmäßig gelingt es uns schon mit einer außergerichtlichen Intervention eine wesentliche Senkungen der Aufschläge zu erzielen. Auch im Bereich der Rückforderungen von Zinsen wegen nicht weitergegebener Senkung der Aufschlage muss die Verjährung im Auge behalten werden. Regelmäßig geben Banken aber über unser Ersuchen einen Verjährungsverzicht ab, damit in aller Ruhe eine Vereinbarung getroffen werden kann, ohne dass Ansprüche in der Zwischenzeit verjähren.

Immer wieder kontaktieren uns Kunden in Sorge, die Bank mit Ansprüchen zu konfrontieren und damit Nachteilen ausgesetzt zu sein. Tatsache ist, dass  Banken eigene Budgets kalkulieren, weil deren Rechtsabteilungen klar ist, dass viele Kunden Ansprüche haben, diese aber nicht vortragen. Dann verjähren diese Ansprüche und darauf ist das wirtschaftliche Kalkül ausgerichtet. Leider zahlen sich rechtswidrige Vorgangsweisen sehr oft aus. Der Gesetzgeber hat dies bisher nicht in den Griff bekommen.

Treten wir für den Kunden auf, geschieht dies zunächst vorrangig in beratender Funktion. Wir informieren den Kunden über seine Rechte und prüfen die Rechtslage. Einer sachlichen Befassung mit einem Anspruch eines Kunden kann sich keine Bank entziehen. Regelmäßig liegt der Schlüssel in der Erzielung eines außergerichtlichen Kompromisses. Da wir in den letzten Jahren sehr vielen Musterverfahren erfolgreich geführt haben, nehmen Banken die Anliegen unserer Mandanten ernst.

Die wirtschaftlichen Ersparnisse, die sich auf diese Weise für den Kunden erzielen lassen, sind enorm, weil die Verbesserungen regelmäßig auch in die Zukunft wirken. 

Gerne stehen wir für weitführende Informationen zur Verfügung.

Drei neue (Muster)Klagen gegen die Volksbank Vorarlberg e. Gen. wurden vor dem Landesgericht Feldkirch eingebracht, der Streitwert beläuft sich gesamt auf über EUR 130.000,00.

Die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Thema „Negativzinsen“ bei Unternehmerkrediten entwickeln sich dynamisch. In der Zwischenzeit wurde in mehreren erstinstanzlichen Entscheidungen von den Gerichten bestätigt, dass die Bank bei einem indikatorgebundenen Kredit (EURIBOR bzw. LIBOR) verpflichtet ist, den Negativzinssatz vom Aufschlag abzuziehen. Im günstigsten Fall ergibt sich damit eine Nullverzinsung. Die Verpflichtung zur Anrechnung der Negativzinsen auf den Aufschlag gilt sowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft. Da die Zinsprognosen weiterhin von einer noch lange andauernden Negativzinsphase ausgehen – per 24.07.2019 steht zum Beispiel der 3 Monats-EURIBOR bei minus 0,374, der 3 Monats Schweizer Franken LIBOR bei minus 0,756 – ist die Rechtslage virulenter denn je. Die für Unternehmer und Gemeinden erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile sind enorm.

Zuletzt hatte auch das LG Steyr in einem vom Städtebund initiierten Musterfall zugunsten einer Gemeinde festgestellt, dass die Negativzinsen an die Gemeinde weiterzugeben sind. Unsere Kanzlei hat für diverse betroffene Unternehmen und zahlreiche Gemeinden aus ganz Österreich eine konzertierte Rechtsanwaltsintervention auf den Weg gebracht. Im Zuge der Intervention wurden bereits mehrere Klagen vor Gericht gebracht. Aufgrund unseres Vorgehens haben bereits mehrere Banken eingelenkt, Vergleiche konnten geschlossen werden.

Per 23.7.2019 wurden nun drei neue (Muster)Klagen gegen die Volksbank Vorarlberg e. Gen. vor dem Landesgericht Feldkirch eingebracht, der Streitwert beläuft sich gesamt auf über EUR 130.000,00.

Damit keine bzw. möglichst wenig Ansprüche verjähren, raten wir weiterhin zu einem raschen Handeln.

medienecho
"Gröblich benachteiligend - auch Firmen müssen Negativzinsen zurückbekommen"
"Banken müssen auch Unternehmen zu viel verrechnete Zinsen zurückzahlen"
"Unzulässige Klauseln: Auch Unternehmen müssen Zinsen zurückbekommen"
"Negativzinsen: Auch Unternehmen müssen Zinsen zurückbekommen"
"Banken müssen die zu viel verrechneten Zinsen zurückzahlen"
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Fremdsprachen:
Englisch

Vita:

seit März 2017: Rechtsanwalt bei Aigner Rechtsanwalts-GmbH

2015: Rechtsanwaltsprüfung am OLG Wien

2014 – 2015: Rechtsanwaltsanwärter bei Kraft & Winternitz Rechtsanwälte

2013 – 2014: Queen Mary University of London (LL.M.)

2011 – 2013: Rechtsanwaltsanwärter bei Kraft & Winternitz Rechtsanwälte

2011: Karl-Franzens Universität Graz (Mag. iur.)

Mag. Lukas Aigner

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Spezialisierung:
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Vertrauensmann in den Verfahren 59 Nc 2/18 b und 59 Nc 3/18 z, HG Wien (WW Holding AG)
Mitglied des Liquidationskomitees des Primeo Funds

Fremdsprachen:
Englisch, Französisch

Vita:

2015: Gründer Aigner & Partner Rechtsanwälte

2005 – 2015: Aufbau und Leitung des Bereichs Anlegerschutz als Partner der Kraft & Winternitz Rechtsanwälte­­ GmbH

2005: Rechtsanwaltsprüfung

2000: Mag. iur. Universität Wien

Publikationen:

Winternitz, C. &  Aigner, L. 2007, Wertpapieraufsichtsgesetz, Wien: Verlag LexisNexis Orac ARD

Winternitz, C. &  Aigner, L. 2004, Die Haftung des Anlageberaters, Wien: Verlag LexisNexis Orac ARD

Dr. Georg Zuschin, MBA

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E-MAIL: g.zuschin@aigner-partners.at

Spezialisierung:
Prozessführung + Streitbeilegung
Anlegerschutz + Kapitalmarktrecht
Unternehmens- + Wirtschaftsrecht
Beteiligungen + Gesellschaftsrecht
Mergers and Acquisitions
Start-Ups
Compliance
Strafrecht

Fremdsprachen:
Englisch, Französisch

Vita:

Seit 2015: Partner bei Aigner + Partner Rechtsanwälte

2014: Dr. iur. (Universität Wien)

2013: MBA (Johannes Kepler Universität)

2012: Rechtsanwaltsprüfung am OLG Wien

2010: Börsehändlerprüfung für den Terminmarkt (Börse Wien)

2008: Business Negotiations (Harvard); Börsehändlerprüfung für den Kassamarkt (Börse Wien)

2008 – 2013: Rechtsanwaltsanwärter in internationalen Großkanzleien, Manager bei Aldi Süd, Wirtschaftswissenschaften an der WU Wien

2006: Mag. iur. (Universität Wien)

2001 – 2005: studentischer Mitarbeiter in einer Wiener Kanzlei

Publikationen:

Zuschin, Monographie: Der Umgang mit sensiblen Informationen in börsenotierten Unternehmen, insbesondere im Zuge von M&A-Transaktionen 2014

Zuschin, Änderungen der EU-Prospektrichtlinie, Newsletter Wiener Börse 8/2011

Zuschin, Compliance in Österreich, Going Public Special 2009/42